Satzung Förderverein Asylzentrum Güterhalle e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Asylzentrum Güterhalle e.V.“ - im Folgenden „Förderverein ” genannt.
2. Der Förderverein wurde am 24.04.2024 mit der Nummer 726553 bei dem zuständigen Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Förderverein hat seinen Sitz in Tübingen.
4. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember des Jahres der Eintragung ins Vereinsregister.
§ 2 Zweckbestimmung, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie die Förderung der Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler durch die ideelle und finanzielle Förderung des gemeinnützigen Vereins Asylzentrum Tübingen e.V. (VR Amtsgericht Stuttgart Nr.822) - im Folgenden „Asylzentrum“ genannt. Dieses unterstützt und fördert Geflüchtete aller Nationalitäten bei der Verwirklichung ihrer sozialen und kulturellen Interessen. Als demokratischer und überparteilicher Zusammenschluss setzt er sich ein für Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Geflüchteten und der aufnehmenden Gesellschaft im Geist von Respekt und Toleranz gegenüber der jeweiligen kulturellen Identität und in Wertschätzung der demokratischen Grundordnung unseres Rechtsstaates. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes betreibt der Verein ein Begegnungs-, Beratungs- und Informationszentrum. Eine breite Öffentlichkeitsarbeit rund um das Thema Flucht und Asyl sowie zu den Menschenrechten sind weitere Schwerpunkte der Arbeit.
1. Das Asylzentrum muss aus seinen bisherigen Räumen ausziehen, da die Eigentümerin des Gebäudes, die Stadt Tübingen, das Anwesen verkaufen will. Der Förderverein will dem Asylzentrum eine neue dauerhafte Bleibe mit guter Verkehrsanbindung in Tübingen zur Verfügung stellen, damit das Asylzentrum auch nach dem Auszug aus den bisherigen Räumen seine Arbeit fortsetzen kann.
2. Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
a) Erwerb von Teileigentum als Teil der Baugemeinschaft „GüterHalle für Alle GbR“ an dem zu erstellenden neuen Kopfgebäude im direkten Anschluss an die Güterhalle des ehemaligen Güterbahnhofs Tübingen. In dem Gebäude wird das Asylzentrum dauerhaft neue Nutzungsräume finden (Büroräume und Mitnutzung des Gemeinschaftsraums im Erdgeschoss). Der Förderverein will die anteilmäßigen Baukosten inklusive aller Baunebenkosten erbringen.
b) Werbung von Mitgliedern.
c) Sammlung von Zuwendungen und Kreditzusagen durch Privatpersonen an den Förderverein zur Finanzierung des Erwerbs des Teileigentums.
d) Nach Erwerb des Teileigentums Sammlung von Zuwendungen für die allgemeine Arbeit des Asylzentrums.
e) Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Arbeit des Fördervereins und des Asylzentrums als des geförderten Vereins.
f) Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zu den Medien
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Kredite, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Asylzentrums einsetzt, indem er durch die Bereitstellung von Räumen das Fortbestehen und die Arbeit des Vereins dauerhaft sichert.
5. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, der Fragen der Gemeinnützigkeit betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Fördervereins nachhaltig zu fördern.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
3. Personengemeinschaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
7. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung/Vorstand beschlossen wird.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b. Entlastung des Vorstands,
c. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
d. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
e. der/die Kassenprüfer/in zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Eine Einladung per E-Mail ist ausdrücklich bevorzugt. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell stattfinden. Die Entscheidung über die Art der Versammlung und der Einladung trifft der Vorstand.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden
4. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge)
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Es wird den Mitgliedern auf Antrag zugeschickt.
8. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
11. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
12. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 7 Vorstand
1. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, und der/die Schatzmeister/in. Es steht der Mitgliederversammlung frei, bis zu 2 weitere Vorstandsmitglieder zu wählen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Davon muss mindestens einer der/die Vorsitzende sein.
2. Alle Vorstandsmitglieder bekommen Zugang zum Online Banking um so Rechnungen überweisen zu können.
3. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 8 Kassenprüfung
a) Über die Jahresmitgliederversammlung sind ein(e) Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
b) Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Dauer und Auflösung des Fördervereins
1. Der Vereinszweck hat sich mit dem Abschluss des Neubaus des Kopfbaus der GüterHalle am alten Güterbahnhof in Tübingen und dem Einzug des Asylzentrums in die ihm zugedachten Räume erfüllt.
2. Sind zu diesem Zeitpunkt alle notwendigen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erwirtschaftet worden, löst sich der Förderverein auf.
3. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann der Förderverein seine Arbeit fortführen, um die weitere Arbeit des Asylzentrums zu unterstützen.
4. Sind bei Einzug des Asylzentrums in die neuen Räume noch nicht alle notwenigen Mittel für die Bau- und Nebenkosten erwirtschaftet worden, wird der Förderverein die Räume an das Asylzentrum vermieten und die Mieteinnahmen (abzüglich einer Instandshaltungsrücklage) sowie weitere Zuwendungen an den Förderverein zur Abzahlung der Kredite benutzten.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie die Förderung der Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler und/oder für die die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
6. Der Förderverein kann sich nach 10 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes GüterHalle für Alle GbR auflösen, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch weitere Verbindlichkeiten zu bedienen hat.
7. In diesem Fall kann der Vorstand einstimmig bestimmen, dass das Grundeigentum des Fördervereines einem anderen Träger zum Kauf angeboten wird. Handelt es sich bei dem potentiellen Träger um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts muss dieser dazu bereit sein, als Kaufpreis alle noch ausstehenden Verbindlichkeiten abzulösen und in das Mietsverhältnis mit dem Asylzentrum einzutreten. Allen anderen Trägern wird das Grundeigentum des Fördervereines zu marktüblichen Preisen angeboten.
8. Dabei wird den Miteigentümern des Gebäudes an erster Stelle ein Ankaufsrecht eingeräumt das Teileigentum zu erwerben. Sollten diese von dem Ankaufsrecht nicht Gebrauch machen, wird der Stadt Tübingen an zweiter Stelle ein solches Ankaufsrecht eingeräumt.
9. Sollten beide an einem Erwerb kein Interesse haben, kann der Vorstand das Teileigentum anderen sozialen Trägern unter den in § 9 .7 genannten Voraussetzungen bezüglich der Höhe des Kaufpreises zum Kauf anbieten, soweit dieser Träger bereit ist, in das Mietverhältnis mit dem Asylzentrum einzutreten.
10. Der Vorstand bestimmt in diesem Fall, an welche gemeinnützige Organisation, die sich für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete sowie für Menschen, die von anderen vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anerkannten Verfolgungsgründen betroffen sind, und/oder für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens einsetzt, alle Überschüsse gespendet bzw. zugestiftet werden.
11. Besteht das Asylzentrum um Zeitpunkt der Auflösung des Fördervereins nicht mehr oder benötigt das Asylzentrum die von dem Förderverein geschaffenen Räume zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, wird unter der Voraussetzung, dass eine Benutzung der Räume zu sozialen, dem Allgemeinwohl dienenden Zweck sichergestellt ist, ist den Miteigentümern des Gebäudes an erster Stelle ein Ankaufsrecht einzuräumen, das Teileigentum zu erwerben. Sollten diese von dem Ankaufsrecht nicht Gebrauch machen, ist der Stadt Tübingen an zweiter Stelle ein solches Ankaufsrecht einzuräumen. Der Vorstand bestimmt in diesem Fall, an welche gemeinnützige Organisation, die sich für politisch, rassistisch, oder religiös Verfolgte und Geflüchtete sowie für Menschen, die von anderen vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anerkannten Verfolgungsgründen betroffen sind, und/oder für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens einsetzt, die Überschüsse gespendet bzw. zugestiftet werden.